7.4 Die übernahme der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch den Lieferanten ändert, unabhängig davon, ob diese Leistung gesondert berechnet wird, nicht den Zeitpunkt des Gefahr-überganges.
7.5 Wird dem Besteller eine Lieferung sichtlich beschädigt übergeben ist die Sendung unmittelbar bei Annahme in Gegenwart des Frachtführers zu öffnen und gegebenenfalls eine Schadensbestäti-gung beim Frachtführer einzuholen. Eine verzögerte Mängelanzeige führt zum Verlust eventueller Mängelansprüche gegen den Lieferanten.
8. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Forde-rungen aus dem Liefervertrag vor.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zu versichern. Abschnitt 7.1 bleibt unberührt.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsver-kehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
8.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung solange berechtigt, wie er dem Lieferanten gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5 über bevorstehende, angekündigte oder eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen, Pfändungen sowie sonsti-gen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Die für eine Intervention notwendigen Unterlagen sind zu überlassen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hat dies ausdrücklich erklärt.
9. Gewährleistung für Mängel des Liefergegenstandes
9.1 Die Gewährungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Mängeln der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche wie folgt Gewähr: Im Falle eines Mangels sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder in Ersatz zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar sind, es sei denn, es liegt nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes vor. Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu melden, anderenfalls bestehen keine Gewährleistungsansprü-che. Die Feststellung versteckter Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu geben. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller ihm die Möglichkeit zur Besichti-gung der gerügten Liefergegenstände zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferan-ten. Für wesentliche Fremderzeugnisse leistet der Lieferant Gewähr durch die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Für das Ersatzstück und die Ausbesse-rung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate.
9.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausge-schlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemä-ße Verwendung und Beanspruchung, fehlerhafte Montagen bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller und Dritte, natürliche Abnutzung, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse. Werden änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte unsach-gemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommen, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.
9.5 Zur Vornahme aller vom Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbes-serungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von Mängelhaf-tung befreit.
9.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner (falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann) die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Erfüllungsgehilfen). Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur, wenn der mangelhafte Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers in das Inland gebracht wird. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß ins Ausland geliefert worden ist.
10. Haftung
10.1 Der Lieferant haftet für den von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant bei Verletzung von Kardinalspflichten. In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nicht, es sei denn, es ist ein Fall gege-ben, in dem nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei Verzug oder Unmöglichkeit ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, vorbehaltlich Abschnitt 6.4. Ist im Einzelfall vom Lieferanten eine bestimmte Eigenschaft eines Liefergegenstandes zugesichert worden, so erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung explizit umfasst sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
10.3 Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
11. Unmöglichkeit der Leistung
11.1 Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
12. Schutzrechte
12.1 Zur Benutzung der Marken und sonstigen Kennzeichen des Lieferers ist der Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers berechtigt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich Berlin. Der Gerichtsstand ist ausschließlich der Hauptsitz des Lieferanten.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internatio-nalen Rechts, insbesondere des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980, an dessen Stelle die entsprechenden autono-men bundesdeutschen Rechtsvorschriften treten.
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Stand: März 2013